Satzung
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Tierfreunde Franz von Assisi Aurach e.V.
2. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist 91589 Aurach
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1.
Der vorwiegende Zweck des Vereins ist die Beschaffung von finanziellen Mitteln durch den Verkauf von Sachspenden auf Flohmärkten, das Abhalten
von Veranstaltungen und das Betreiben von Marktständen zur Förderung des nationalen und internationalen Tierschutzes
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- finanzielle und materielle Unterstützung von Tierheimen und
Tierschutzorganisationen im Aus- und Inland.
- das Wohlergehen der Tiere zu fördern und zum Wohle der Tiere
zu beraten und zu informieren
- Aufdeckung von Quälerei, Misshandlung und
Missbrauch bei
Tieren
- Kastrationen von wildlebenden Katzen ‚
- Weitervermittlung und Versorgung von in Not geratenen Tieren.
- Besuche in Schulen und Kindergärten zur Belebung
des
Lehrplans und für Aufklärungsarbeit.
- Beschaffung und Verteilung von Futtermitteln und
tiermedizinischer Versorgung.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und dem 1. Vorstand spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres vorliegen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschuss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeitrage zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres eingezogen.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Die Haftung der Vorstandsmitglieder für einfache Fälle von Fahrlässigkeit bei der Vereinsführung wird ausgeschlossen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindesten 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliedsversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz, besonders für die Unterstützung und Rettung in Not geratener Tiere.